Strafanzeigen und Strafanträge
§ 158 StPO regelt die Anbringung von Strafanzeigen und Strafanträgen. Formanforderungen und gegebenenfalls Fristen sind im konkreten Fall zu beachten.
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Aus einem Vorwurf muss ein prüfbarer Vorgang werden.
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§ 158 StPO regelt die Anbringung von Strafanzeigen und Strafanträgen. Formanforderungen und gegebenenfalls Fristen sind im konkreten Fall zu beachten.
Originalquelle öffnen§ 152 Abs. 2 StPO knüpft an zureichende tatsächliche Anhaltspunkte an. Politischer Widerspruch allein ist kein Straftatverdacht.
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